Was ist ein Gefahrgutbeauftragter?

Sobald ein Unternehmen Gefahrstoffe, die laut der Gefahrstoffverordnung so zu kennzeichnen sind, befördern möchte, muss das Unternehmen Pflichten zu dieser Beförderung erfüllen. Zu diesen Pflichten zählt die Beauftragung eines Gefahrstoffbeauftragten. Der Gefahrstoffbeauftragte ist eine vom Unternehmen bestimmte Person mit fachkundigen Kenntnissen. Diese Person erfasst und beurteilt die Gefährdungen im Umgang mit Gefahrstoffen. Zusätzlich steht ein Gefahrstoffbeauftragter dem Unternehmen als beratende Person zur Seite.

Die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten

Der Gefahrgutbeauftragte hat im Wesentlichen eine große Aufgabe im Unternehmen zu übernehmen. Unter der Verantwortung des Inhabers hat der Gefahrgutbeauftragte die Aufgabe im Betrieb nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, um die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter zu ermöglichen.

Trotz seiner Aufgaben hat der Gefahrgutbeauftragte keine Weisungsbefugnis. Seine Tätigkeit umfasst im Regelfall eher die Aufgaben eines „Beraters“. Außerdem überwacht der Beauftragte alle Vorgänge, die mit dem Gefahrguttransporte einhergehen. Über diese Vorgänge muss der Beauftragte Aufzeichnungen führen, die daraufhin die nächsten fünf Jahre im Betrieb aufbewahrt werden müssen. Bei einer Überprüfung durch eine Aufsichtsbehörde müssen diese Unterlagen vorgelegt werden können. Zusätzlich hat der Gefahrgutbeauftragte einen Jahresbericht anzufertigen.

Im Einzelnen hat ein Gefahrgutbeauftragter folgende Aufgaben zu erfüllen:

  • Einhaltung der Gefahrgutvorschriften
  • Anzeige von Mängeln/ Fehlern
  • Beratung des Unternehmens und dessen Mitarbeitern
  • Erstellung eines Gefahrgutjahresberichtes
  • Identifizierung des Gefahrgutes

Wann benötigt man als Unternehmen keinen Gefahrgutbeauftragten?

Liegen einige besondere Bedingungen vor, benötigt ein Unternehmen keinen Gefahrgutbeauftragten.

Es wird kein Gefahrgutbeauftragten benötigt, wenn:

  • eine Beförderung eingeschränkter Mengen vorliegt
  • eine Beförderung von freigestellten Mengen vorliegt
  • die Beförderung im Kalenderjahr auf maximal 50 Tonnen gefährliche Güter (netto) vorliegt
  • wenn das Unternehmen lediglich Auftraggeber des Absenders hat

Für ein Unternehmen gilt, dass der Gefahrgutbeauftragte in der Erfüllung seiner Pflicht nicht benachteiligt werden darf. Zusätzlich muss das Unternehmen überprüfen, ob der Gefahrgutbeauftragte über ausreichend Qualifikationen verfügt. Mehr zu diesem Thema findet man auch unter http://www.chemie-umwelt.de/. Generell gilt der Gefahrgutbeauftragter braucht regelmäßige Schulung und Aktualisierungen seine Wissens.

 

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